Schulische Gremien

ein Tisch, viele Köpfe!

Eine Schule braucht viele Köpfe, welche nicht nur die Schulleitung bei ihrer Arbeit unterstützen. Gemeinsam sorgen sie für eine stete Weiterentwicklung unserer Gemeinschaftsschule. Die Arbeit der Elternvertreter ist hierbei gleichermaßen wichtig wie die Abstimmungen und Wahlen der GLK bzw. der Schulkonferenz.

Auch hierbei ist uns sehr wichtig, dass alle Gremien eng zusammenarbeiten und im regen Austausch miteinander stehen.

 

Die Schulkonferenz

§ 47 Schulkonferenz

Die Schulkonferenz ist das gemeinsame Organ der Schule. Sie hat die Aufgabe, das Zusammenwirken von Schulleitung, Lehrern, Eltern, Schülern und der für die Berufserziehung Mitverantwortlichen zu fördern, bei Meinungsverschiedenheiten zu vermitteln sowie über Angelegenheiten, die für die Schule von wesentlicher Bedeutung sind, zu beraten und nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 zu beschließen.
Die Schulkonferenz kann gegenüber dem Schulleiter und anderen Konferenzen Anregungen und Empfehlungen geben. Eine Empfehlung muss auf der nächsten Sitzung der zuständigen Konferenz beraten werden.

Der Schulkonferenz gehören bei Schulen mit mindestens 14 Lehrerstellen an
der Schulleiter als Vorsitzender,
an Schulen, für die ein Elternbeirat vorgesehen ist, der Elternbeiratsvorsitzende als stellvertretender Vorsitzender,
an Schulen, für die ein Schülerrat vorgesehen ist, der Schülersprecher,
zusätzlich an Schulen, für die ein Elternbeirat und ein Schülerrat vorgesehen sind, jeweils drei Vertreter der Lehrer, der Eltern und der Schüler,
ein Verbindungslehrer mit beratender Stimme bei allgemeinen Angelegenheiten der Schülermitverantwortung.

Die Vertreter der Schüler müssen mindestens der siebten Klasse angehören.

Quelle: http://www.landesrecht-bw.de

 

Mitglieder der Schulkonferenz:

Lehrer

  • Frau Naas
  • Frau Egenberger
  • Frau Heiler
  • Frau Michalowska-Senger

Mitglieder der Schulkonferenz:

Eltern

  • NN
  • NN
  • NN
  • NN

Mitglieder der Schulkonferenz:

Schüler

  • NN
  • NN
  • NN
  • NN

 

 

Gesamtlehrerkonferenz

§ 44 Allgemeines

Die Lehrerkonferenzen beraten und beschließen alle wichtigen Maßnahmen, die für die Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule notwendig sind und ihrer Art nach ein Zusammenwirken der Lehrer erfordern. Sie fördern die Zusammenarbeit und dienen auch der gegenseitigen Unterstützung der Lehrer sowie dem Austausch von Erfahrungen und Anregungen.
Die einzelnen Lehrerkonferenzen beachten bei ihrer Arbeit und ihren Beschlüssen den durch Rechtsvorschriften und Verwaltungsanordnungen gesetzten Rahmen sowie die pädagogische Verantwortung des einzelnen Lehrers, die Verantwortlichkeit des Schulleiters und die Aufgaben der anderen Lehrerkonferenzen, der Schulkonferenz sowie anderweitig begründete Zuständigkeiten.
Die Beschlüsse der Gesamtlehrerkonferenz sind für Schulleiter und Lehrer bindend. Ist der Schulleiter der Auffassung, das ein Konferenzbeschluss gegen eine Rechtsvorschrift oder eine Verwaltungsanordnung verstößt, oder dass er für die Ausführung des Beschlusses nicht die Verantwortung übernehmen kann, hält aber die Gesamtlehrerkonferenz in einer zweiten Sitzung den Beschluss aufrecht, so hat der Schulleiter die Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde einzuholen. Bis zu dieser Entscheidung darf der Beschluss nicht ausgeführt werden.
§ 45 Arten, Einrichtungen und Aufgaben der Lehrerkonferenzen

Lehrerkonferenzen sind die Gesamtlehrerkonferenz und die Teilkonferenzen. Die Gesamtlehrerkonferenz besteht an jeder Schule. Teilkonferenzen sind insbesondere die Klassenkonferenz, die Fachkonferenz und für Schulen, die in Abteilungen gegliedert sind, die Abteilungskonferenz.
Es berät und beschließt, unbeschadet der Zuständigkeit der Schulkonferenz,

  • die Gesamtlehrerkonferenz über Angelegenheiten, die für die Schule von wesentlicher Bedeutung sind,
  • die Klassenkonferenz über Fragen von allgemeiner Bedeutung für die Erziehungs- und Unterrichtsarbeit der Klasse,
  • die Fachkonferenz über besondere Angelegenheiten, die ein Fach oder eine Fächergruppe betreffen,
  • die Abteilungskonferenz über Fragen von allgemeiner Bedeutung für die Abteilung.

Quelle: http://www.landesrecht-bw.de

 

Mitglieder der Schulkonferenz

  • Schulleiterin: Frau Naas
  • Lehrervertreter 1: NN
  • Lehrervertreter 2: NN
  • Lehrervertreter 3: NN

 

 

Elternbeirat

§ 57 Elternbeirat

Der Elternbeirat ist die Vertretung der Eltern der Schüler einer Schule. Ihm obliegt es, das Interesse und die Verantwortung der Eltern für die Aufgaben der Erziehung zu wahren und zu pflegen, der Elternschaft Gelegenheit zur Information und Aussprache zu geben, Wünsche, Anregungen und Vorschläge der Eltern zu beraten und der Schule zu unterbreiten, an der Verbesserung der inneren und äußeren Schulverhältnisse mitzuarbeiten und das Verständnis der Öffentlichkeit für die Erziehungs- und Bildungsarbeit der Schule zu stärken. Er wird von Schule und Schulträger beraten und unterstützt. Im Rahmen seiner Aufgaben obliegt es dem Elternbeirat insbesondere die Teilnahme der Eltern am Leben und an der Arbeit der Schule zu fördern; Wünsche und Anregungen aus Elternkreisen, die über den Einzelfall hinaus von allgemeiner Bedeutung sind, zu beraten und an die Schule weiterzuleiten; das Verständnis der Erziehungsberechtigten für Fragen des Schullebens und der Unterrichtsgestaltung sowie der Erziehungsberatung zu fördern; für die Belange der Schule beim Schulträger, bei der Schulaufsichtsbehörde und in der Öffentlichkeit einzutreten, soweit die Mitverantwortung der Eltern es verlangt; an der Beseitigung von Störungen der Schularbeit durch Mängel der äußeren Schulverhältnisse mitzuwirken; bei Maßnahmen auf dem Gebiet des Jugendschutzes und der Freizeitgestaltung, soweit sie das Leben der Schule berühren, mitzuwirken; Maßnahmen, die eine Erweiterung oder Einschränkung der Schule oder eine wesentliche Änderung ihres Lehrbetriebs bewirken, zu beraten; dazu gehört auch die Änderung des Schultyps, die Teilung einer Schule oder ihre Zusammenlegung mit einer anderen Schule sowie die Durchführung von Schulversuchen; die Festlegung der schuleigenen Stundentafel im Rahmen der Kontingentstundentafel und die Entwicklung schuleigener Curricula im Rahmen des Bildungsplanes zu beraten. Der Schulleiter unterrichtet den Elternbeirat über seine Rechte und Pflichten sowie alle Angelegenheiten, die für die Schule von allgemeiner Bedeutung sind, und erteilt die notwendigen Auskünfte. Der Elternbeirat soll gehört werden, bevor der Schulleiter Maßnahmen trifft, die für das Schulleben von allgemeiner Bedeutung sind. Die Eltern der Schüler einer Klasse wählen aus ihrer Mitte einen Klassenelternvertreter und dessen Stellvertreter. Die Klassenelternvertreter und ihre Stellvertreter bilden den Elternbeirat der Schule. Der Elternbeirat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.

Quelle: http://www.landesrecht-bw.de

 

Mitglieder der Schulkonferenz:

  • Elternbeiratsvorsitzender:  NN
  • Elternvertreter 1: NN
  • Elternvertreter 2: NN
  • Elternvertreter 3: NN

 

 

SMV - Schülervertretung

I Allgemeines

§ 1 Grundsätze

Der Schwerpunkt der Schülermitverantwortung (SMV) liegt an der einzelnen Schule. Damit sie ihre Aufgabe erfüllen kann, müssen Schulleiter, Lehrer, Eltern und Schüler, die sich in der Schule mit unterschiedlichen Rechten, Pflichten, Aufgaben und Interessen begegnen, zusammenarbeiten (§ 62 des Schulgesetzes).
Die Schülermitverantwortung ist von allen am Schulleben Beteiligten und den Schulaufsichtsbehörden zu unterstützen.
Art und Umfang der Mitwirkung der Schüler am Leben und an der Arbeit der Schule sowie der Grad der Selbständigkeit und Verantwortlichkeit bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben hängen von ihrer Entwicklung ab.
Schüler dürfen wegen ihrer Tätigkeit in der SMV weder bevorzugt noch benachteiligt werden. Auf Antrag der Schüler ist ihre Tätigkeit in der SMV im Zeugnis oder in anderer geeigneter Form ohne Wertung zu bescheinigen.

II. Bildung der Organe der SMV

§ 3 Organe

Organe der Schülermitverantwortung sind die Schülervertreter (Klassensprecher, Kurssprecher, Jahrgangsstufensprecher, Schülerrat und Schülersprecher).
Die Klassenschülerversammlung besteht aus allen Schülern der Klasse.
Die Wahl des Klassensprechers und seines Stellvertreters gemäß § 65 Abs. 1 des Schulgesetzes soll spätestens bis zum Ablauf der dritten Unterrichtswoche im Schuljahr stattfinden.
Der Schülerrat soll binnen zweier Wochen nach der Wahl aller seiner Mitglieder, spätestens jedoch in der fünften Unterrichtswoche im Schuljahr, erstmals zusammentreten. Spätestens binnen zweier weiterer Wochen soll die Wahl des Schülersprechers und seines oder seiner Stellvertreter gemäß § 66 Absatz 1 und 2 SchG stattfinden.
§ 4 Wahl, Wählbarkeit

Wahlberechtigt und wählbar ist, wer im Zeitpunkt der Wahl die Schule als Schüler besucht.

Quelle: http://www.landesrecht-bw.de

 

Mitglieder der Schulkonferenz

  • Schülersprecher: NN
  • Schülervertreter 1: NN
  • Schülervertreter 2:  NN
  • Schülervertreter 3:  NN